Darum erhalten  Kaufinteressenten eine Widerrufsbelehrung zum Exposé

Es ist gesetzliche Pflicht, dass Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken. Genau dies kann jedoch für Verwirrung sorgen.

„Wurde ein Vertrag abgeschlossen? Muss ich jetzt widerrufen, um nicht etwas bezahlen zu müssen? Ich wollte doch nur das Exposé erhalten und keine Verpflichtung eingehen, muss ich reagieren?“

 

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen eine Widerrufsbelehrung zu senden, wenn Sie das Exposé  erhalten/ansehen möchten. Eine Provision entsteht natürlich nur dann, wenn Sie eine provisionspflichtige Immobilie auch tatsächlich kaufen!

 

Nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Immobilienmakler ihre Kunden im Fernabsatzgeschäft (also z.B. online) über ihr Widerrufsrecht aufklären – ähnlich wie im Onlinehandel. Das Widerrufsrecht umfasst eine Frist von 14 Tagen. Sie beginnt erst, wenn der Makler vor dem Exposé die Widerrufsbelehrung übersendet.

 

Mit der Widerrufsbelehrung und dem Exposé ist jedoch noch keine Dienstleistung erfüllt, die der Makler erbringen muss, um eine Provision zu erhalten. Denn seine Maklercourtage ist erfolgsabhängig – also erst bei Vermittlung einer Immobilie fällig.

 

Muss ich als Kunde also 14 Tage warten, bevor ich das Exposé erhalte?

Nein, es besteht die Möglichkeit, dass Sie als Kunde von uns verlangen, vorzeitig mit der Vertragserfüllung zu beginnen.

Fordern Sie nicht, dass wir vor Ablauf der 14 Tage beginnen, können wir Ihnen das Exposé erst nach Ablauf der 2 Wochen zur Verfügung stellen.


Muss ich als Kunde den Vertrag widerrufen, wenn ich kein Interesse mehr am Objekt habe?

Nein, dafür ist auch kein Widerruf nötig. Die Provision fällt ohnehin nur im Erfolgsfall (also beim Kauf) an. Erlischt das Interesse, muss kein Widerruf durch den Kunden geschehen.

Mit der Widerrufsbelehrung und dem Exposé ist noch keine Dienstleistung erfüllt, die der Makler erbringen muss, um eine Provision zu erhalten. Denn seine Maklercourtage ist erfolgsabhängig – also erst bei Vermittlung einer Immobilie fällig. Daher bedeutet der Erhalt einer Widerrufsbelehrung noch lange nicht, dass Du bereits Geld bezahlen musst.
dem 13. Juni 2014 müssen Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken, wenn sich Kaufinteressenten näher zu einer Immobilie informieren möchte. Nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Immobilienmakler ihre Kunden auch im Fernabsatzgeschäft (also z.B. online) über ihr Widerrufsrecht aufklären – ähnlich wie im Onlinehandel. Das Widerrufsrecht umfasst eine Frist von 14 Tagen. Sie beginnt erst, wenn der Makler vor dem Exposé die Widerrufsbelehrung übersendet.
dem 13. Juni 2014 müssen Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken, wenn sich Kaufinteressenten näher zu einer Immobilie informieren möchte. Nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Immobilienmakler ihre Kunden auch im Fernabsatzgeschäft (also z.B. online) über ihr Widerrufsrecht aufklären – ähnlich wie im Onlinehandel. Das Widerrufsrecht umfasst eine Frist von 14 Tagen. Sie beginnt erst, wenn der Makler vor dem Exposé die Widerrufsbelehrung übersendet.